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(1) Allgemeine Bedingungen

Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) und der zugehörigen Durchführungsverordnungen finden auf diesen Kindergarten und die Kinderkrippe Anwendung.

Unter www.oldenburg.de/startseite/wissenschaft-bildung/
kindertagesbetreuung.html
gibt es allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung in Oldenburg, unter www.oldenburg.kitaav.de können Anmeldungen vorgenommen werden und unter www.kindergarten-kuepkersweg.de findet man alles Wichtige über unsere Einrichtungen.

Mindestens ein Elternteil des Kindes, das aufgenommen werden soll, muss Vereinsmitglied sein.

Studentische Kinder werden gemäß der Vereinssatzung bevorzugt aufgenommen. Darüber hinaus werden freie Plätze an Hochschulangehörige und andere Oldenburger vergeben. Für die Betreuung in der Krippe sowie anschließend im Kindergarten sind bis zu 5 Plätze Kindern von Beschäftigten der Universität vorbehalten.

Anmeldungen müssen im Zeitraum 01. bis 31. Januar online im Anmeldeportal der Stadt Oldenburg erfolgen. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand des Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e. V. nach Rücksprache mit den Erzieherinnen. Grundsätzlich erfolgen sie nach den Sommerferien für die Plätze, die dann frei geworden sind. Aufnahmen im laufenden Kindergartenjahr sind als Ausnahmen möglich. Grundsätzlich werden in der Kinderkrippe Kinder von 1 bis 3 Jahren sowie im Kindergarten in den Ganztagsgruppen Kinder ab 3 Jahren und in der Nachmittagsgruppe ab 2 Jahren bis zur Einschulung aufgenommen.

Vor der Aufnahme müssen vorliegen:
  • Online-Anmeldung

  • Betreuungsvertrag (2-fach)

  • Erklärung zum Einkommen und zur Selbsteinstufung des einkommensabhängigen Kostenbeitrages einschließlich Belegen, sofern das Kind noch nicht drei Jahre alt ist

  • SEPA-Basislastschriftmandat

  • Beitrittserklärung(en) zum Verein

  • Nachweis einer Impfberatung bzw. Impfung nach dem IfSG

  • Nachweis über Masernschutzimpfungen (Krippe eine Impfung / Kindergarten zwei Impfungen) nach dem IfSG

  • Empfangsbestätigung der Belehrung nach dem IfSG

  • Datenschutzerklärung


(2) Elternbeiträge

Der Elternbeitrag wird nach den "Grundsätzen für die Erhebung eines Elternbeitrages für den Besuch der Kinderkrippe/ des Kindergartens des Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e. V." erhoben und gilt unabhängig von den in Anspruch genommenen Betreuungsstunden.

Ändern sich im Laufe der Vertragszeit die für die Berechnung des Krippenbeitrags maßgeblichen Umstände (insbesondere bei veränderter Geschwisterzahl, Fortfall des Bezuges von Leistungen oder bedeutende Änderung des Jahresbruttoeinkommens), sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dieses dem Träger unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

Der neu zu berechnende Elternbeitrag gilt im Fall einer Erhöhung mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats, im Übrigen mit Beginn des auf die Nachweiserbringung folgenden Monats.

Bei einem Rückstand der Zahlungen des Elternbeitrages ab zwei Monaten ist der Vorstand ermächtigt, den Betreuungsvertrag zu kündigen.


(3) Weitere Beiträge

  • Der jährliche Mitgliedsbeitrag des Vereins beträgt für alle ordentlichen Mitglieder pauschal 180 €. Er wird monatlich zu jeweils 1/12 des Jahresbeitrages erhoben.


  • Für die täglich frische Zubereitung des Mittagessens (35,00 €) sowie die wöchentlich zweimalige Lieferung von Frischmilch (2,00 €) ist in der Krippe monatlich ein Betrag von 37,00 € zu zahlen, der nicht in dem Elternbeitrag enthalten ist.


  • Für die Versorgung mit Mittagessen (30,00 €), die wöchentlich zweimalige Lieferung von Frischmilch (2,00 €) sowie den Kauf weiterer Lebensmittel für Zwischenmahlzeiten und zum Kochen mit Kindern (11,00 €) ist in den Gruppen des Kindergartens monatlich ein Betrag von 43,00 € zu zahlen, der nicht in dem Elternbeitrag, falls er anfällt, enthalten ist.


(4) Öffnungs- / Schließzeiten

Kinderkrippe:

Für die Gruppe gibt es für die Betreuung eine Kernzeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Randzeiten von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr.


Kindergarten:

Alle Ganztagsgruppen (57 Kinder) bieten eine Betreuung von 7.15 Uhr bis 16.00 Uhr jeweils mit Mittagessen an.

Die Kinder sollten nicht später als um 9.00 Uhr gebracht und nicht später als um 15.45 Uhr abgeholt werden.

Gegen Ende des Kindergartenjahres (vor den Sommerferien) findet mit allen künftigen Schulanfängern und Schulanfängerinnen eine einwöchige Abschlussfahrt statt.

Während der Schulsommerferien herrscht in der Regel 4 Wochen Betriebsruhe. In der ersten dieser Wochen gibt es eine reduzierte "Ferienbetreuung". Im Anschluss an die Betriebsruhe sind die Einrichtungen noch drei Tage wegen einer Grundreinigung und Inventarisierung geschlossen. Zwischen Weihnachten und Jahresbeginn (ca. 10-14 Tage) sowie in der Karwoche sind sie ebenfalls geschlossen.

Die genauen Betriebsruhetermine werden rechtzeitig bekannt gegeben (siehe auch unter „Kalender“ bei www.kindergarten-kuepkersweg.de). Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand.


(5a) Pflicht zur Inanspruchnahme einer Impfberatung gemäß § 34 Abs. 10 a des IfSG

Es besteht die Verpflichtung, eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Impfberatung vorzulegen: „Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichberechtigung hat dazu am 19.09.2016 veröffentlicht: „Hintergrund der Regelung ist, dass Kinder in Deutschland häufig zu spät geimpft werden. Aus Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist bekannt, dass in den meisten Fällen weniger grundsätzliche Bedenken bestehen, sondern der Termin lediglich verpasst wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass das ärztliche Gespräch die wichtigste Grundlage für die Impfentscheidung ist. Gerade in Gemeinschaftseinrichtungen ist das Infektionsrisiko für übertragbare Krankheiten durch die engen Kontakte erhöht. Daher ist der bevorstehende Eintritt in eine Kindertageseinrichtung ein guter Zeitpunkt, sich erneut mit dem Thema Impfungen auseinanderzusetzen, den Impfstatus zu überprüfen und nötigenfalls zu komplettieren.“


(5 b) Pflicht zur Masernimpfung

Seit dem 01. März 2020 besteht die Verpflichtung, eine erforderliche Masernschutzimpfung(en) nachzuweisen. Es ist zu belegen, dass genügend Impfschutz vorhanden ist (eine Masernschutzimpfung für Kinder im 2. Lebensjahr, zwei für Kinder nach dem vollendeten 2. Lebensjahr), es sei denn, es liegt eine nachgewiesene Immunität gegen Masern vor.


(5 c) Nachweis einer Impfberatung bzw. Masernschutzimpfung

Ein solcher Nachweis kann auf dreierlei Art erfolgen:

  • 1. Teilnahmekarte aus dem gelben Untersuchungsheft/Vorsorgeheft.

  • 2. Kostenpflichtige Bescheinigung durch den Arzt.

  • 3. Vorlage des Impfausweises oder des Vorsorgeheftes, von dem in der Einrichtung eine Kopie angefertigt werden muss.

(6) Erkrankungen

Bei begründetem Verdacht einer Infektionskrankheit, bei tatsächlicher Erkrankung des Kindes oder bei Verlausung ist der Kindergarten oder die Krippe sofort zu unterrichten.

Alle weiteren Einzelheiten sind der folgenden Belehrung zu entnehmen und durch Unterschriftsleistung auf einem gesonderten Formular anzuerkennen. Die aufgeführten Vorgaben sind verbindlich und daher strikt einzuhalten.

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG

Wenn Euer Kind eine ansteckende Krankheit hat und dann den Kindergarten besucht, kann es andere Kinder und Erzieher/innen anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Euch mit dieser Belehrung über Eure Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorsieht. In diesem Zusammenhang sollte man wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Euer Kind nicht in den Kindergarten gehen darf, wenn

1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheiten in Deutschland übertragen werden);

2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken- Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;

3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;

4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie einem Kindergarten besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen.

Wir bitten also bei ernsthaften Erkrankungen Eures Kindes immer den Rat des Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag). Er wird bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder vorliegender Diagnose darüber Auskunft geben, ob Euer Kind eine Erkrankung hat, die den Besuch unserer Einrichtung nach dem IfSG verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigt uns bitte unverzüglich und teilt uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Euer Kind bereits andere Kinder oder unser Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Krankheit noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden oder das Personal anstecken. Im IfSG ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in unsere Einrichtung gehen dürfen. Auch wenn bei Euch zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Euer Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot unserer Einrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Euch Euer behandelnder Arzt oder das Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden Fällen müsst Ihr uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenkt, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Bei der Gefahr einer Covid 19-Infektion bzw. bei einem Kontakt mit einer positiv getesteten Person sind die Maßnahmen, die laufend über Medien und Aushang in der Einrichtung veröffentlicht werden, strikt zu beachten.


(7) Versicherung / Haftung

Für von den Kindern mitgebrachte Dinge und ihre Bekleidung haftet der Träger im Falle des Verlustes oder der Beschädigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter.

Bei Unfällen in dem Kindergarten / in der Kinderkrippe sowie auf den direkten Wegen dorthin und nach Hause sind die Krippen- bzw. Kindergartenkinder über den Gemeinde-Unfallversicherungsverband versichert.


(8) Mitarbeit

In allen Gruppen finden in regelmäßigen Abständen Elternabende statt. Alle Eltern sollten im Interesse einer guten Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Kindergarten bzw. Krippe daran teilnehmen.


(9) Kündigung

Der abgeschlossene Betreuungsvertrag ist von beiden Seiten mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 01. Januar, 01. April, 01. August und 01. November eines Jahres kündbar. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Der Träger kann aus wichtigem Grund kündigen, beispielsweise bei Zahlungsrückständen ab zwei Monaten (vgl. Nr. 2), oder wenn das Kind ohne Entschuldigung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat fehlt. Vor Ausspruch der Kündigung sollen die Erziehungsberechtigten unterrichtet bzw. angehört werden.

Stand: 04/2024