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Satzung Neufassung vom 13.11.1998 / Eintragung in das VR am 9.12.1998 § 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen "Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e.V." und wurde auf Beschluss der Gründungsversammlung vom 22.11.1967 unter der Nr. VR 1154 in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Sitz des Vereins Sitz des Vereins ist Oldenburg (Oldb.). § 3 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist als Selbsthilfeeinrichtung insbesondere die Gründung und Führung von Kindertagesstätten unter Wahrung studentischer Interessen sowie die finanzielle und ideelle Unterstützung dieser Einrichtungen mit dem Ziel, die Betreuung der Kinder von Studierenden und Bediensteten der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und von Kindern aus der Oldenburger Bevölkerung zu gewährleisten. § 4 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt gemäß § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits-/Zeitaufwand eine pauschale Vergütung erhalten. Deren Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oldenburg, die es im Einvernehmen mit dem AStA der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat. § 5 Mitgliedschaft Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck in ideeller und finanzieller Hinsicht unterstützen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Erziehungsberechtigte, die ein oder mehrere Kinder in den Einrichtungen des Vereins betreuen lassen, haben die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben und einen jährlichen Vereinsbeitrag zu zahlen, der zu Beginn eines jeden Monats in Höhe von einem zwölftel des jährlichen Beitrags fällig ist. Ansonsten können natürliche oder juristische Personen, die sich zu einem zu Beginn eines jeden Jahres fälligen Beitrag verpflichten, außerordentliche Mitglieder werden. Mit dem Schluss der Betreuung des Kindes endet die ordentliche Mitgliedschaft und geht in eine außerordentliche über. Die Mitgliedschaft kann innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. § 6 Vereinsorgane Organ des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Sie wird schriftlich von der/dem ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung hat neben dem ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über: a) Geschäftsbericht b) Jahresabschluss c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes e) Ausschluss von Mitgliedern f) Festsetzung des Mitgliedsbeitages g) Satzungsänderungen h) Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und die Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung eine/einen Versammlungsleiter/in. Eine Mitgliederversammlung sollte in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist oder mindestens ein Drittel der Mitglieder das schriftlich beantragt. Die Versammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen (§ 9) und Auflösung des Vereins (§ 10). Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen werden für die Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Über die Beschlüsse und den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom gesamten Vorstand zu unterzeichnen ist. § 8 Vorstand Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, die/der gleichzeitig Schriftführer/in ist, und der/dem Geschäftsführer/in. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er entscheidet über die Aufnahme von Kindern zum Zwecke der Betreuung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. § 9 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. § 10 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Einladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen, und zwar unter Hinweis auf den zu beschließenden Tagesordnungspunkt und die Tatsache, dass in der erneut einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindlichen Vorstand. |
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