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„Grundsätze für die Erhebung eines Elternbeitrages“ für den Besuch der Kinderkrippe/des Kindergartens des Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e.V.


1. Grundsätzliches

Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres wird für den Besuch der Kinderkrippe oder des Kindergartens des Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e. V. ein privatrechtlicher Elternbeitrag erhoben. Dieser wird nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII / § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKi- TaG) nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der personensorgeberechtigten Eltern unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder gestaffelt.


2. Beitragszeitraum

Der Beitragszeitraum für die Erhebung von Elternbeiträgen ergibt sich aus der Zeitspanne des Betreuungsbeginns bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres und wird im Betreuungsvertrag dokumentiert.
Der Beitragszeitraum für die Erhebung weiterer Beiträge (Verpflegung/Verein) entspricht dem im Vertrag vereinbarten Betreuungszeitraum.


3. Beitragspflichtige

3.1 Beitragspflichtig sind vorbehaltlich 3.3 die personensorgeberechtigten Eltern. Lebt das Kind nur mit einem personensorgeberechtigten Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

3.2 Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

3.3 Pflegeeltern zahlen den Elternbeitrag nach Stufe 2 dieser Grundsätze.


4. Staffelung des Elternbeitrages / Beitragshöhe

4.1 Beitragsstufen und Beiträge ab 01.08.2023 (ab 01.08.2024)

 


Elternbeiträge
Kinderkrippe



Elternbeiträge
Kindergarten


Bruttoeinkommen
(in Euro)


Ganztagsplatz

(7.30 - 18.30 Uhr)
Ganztagsplatz 1

(7.15 - 16.00 Uhr)
Stufe 1
bis 30.000 oder Sozialleistungs- bezieher
0 € (0 €) 0 € (0 €)
Stufe 2
30.000 < 40.000
218 € (223 €) 174 € (177 €)
Stufe 3
40.000 < 50.000
267 € (275 €) 213 € (219 €)
Stufe 4
50.000 < 60.000
316 € (324 €) 251 € (257 €)
Stufe 5
60.000 < 70.000
364 € (374 €) 290 € (297 €)
Stufe 6
70.000 < 80.000
413 € (423 €) 329 € (336 €)
Stufe 7
80.000 < 90.000
461 € (473 €) 367 € (376 €)
Stufe 8
90.000 < 100.000
510 € (522 €) 405 € (416 €)
Stufe 9
100.000 < 110.000
559 € (572 €) 444 € (455 €)
Stufe 10
110.000 < 120.000
607 € (622 €) 483 € (495 €)
Stufe 11
120.000 < 130.000
655 € (671 €) 522 € (534 €)
Stufe 12
> 130.000
705 € (721 €) 560 € (574 €)
 
   

4.2 Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich in Abhängigkeit vom Einkommen des/der Beitragspflichtigen und von den für das Kind angebotenen Betreuungszeiten. Die monatliche Beitragshöhe errechnet sich aus dem Vierfachen der wöchentlichen Betreuungszeit. Wird ein Kind vor oder zum 15. eines Monats aufgenommen, ist der volle Beitrag, bei Aufnahme nach dem 15. eines Monats die Hälfte des Beitrags zu zahlen.


5. Beitragsrelevantes Einkommen

5.1 Das Jahresbruttoeinkommen im Sinne dieser Grundsätze ist die Summe der positiven Einkünfte eines Kalenderjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes und/oder im Ausland erzielten Einkünfte der/des Beitragspflichtigen sowie des mit ihm zusammenlebenden Elternteils. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten bzw. des in Satz 1 genannten Elternteils ist nicht zulässig.

Dem Einkommen gemäß Satz 1 sind hinzuzurechnen:

  • Unterhaltsleistungen
  • Öffentliche Leistungen für den Beitragspflichtigen, für das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, und des in Satz 1 genannten Elternteils, soweit sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind
  • Steuerfreie Einkünfte, es sei denn, es handelt sich um steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale), § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale), § 3 Nr. 26 b EStG (Ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger) oder § 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen)

Das Jahresbruttoeinkommen des Beitragspflichtigen erhöht sich um 10 %., wenn dieser keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet und eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind (z. B. Beamte, Richter, Soldaten o.ä.). Das gilt auch für nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern Gleichgestellte (wie Bezieher von Altersrenten). Eine Erhöhung des Jahresbruttoeinkommens um 10 % wird auch für den mit dem Beitragspflichtigen zusammenlebenden Elternteil vorgenommen, wenn bei ihm die in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht zum Einkommen hinzuzurechnen. Beim Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird nur der den Grenzwert (derzeit 300,00 Euro pro Kind und Monat, in Fällen der Verdoppelung des Auszahlungszeitraumes bei Halbierung der Auszahlungssumme 150,00 €) übersteigende Betrag als Einkommen berücksichtigt. Das Baukindergeld des Bundes bleibt außer Betracht.

Von dem so errechneten maßgeblichen Einkommen wird für jedes Kind, für das der Beitragspflichtige oder der mit ihm zusammenlebende Elternteil in dem jeweils maßgebenden Kalenderjahr (siehe 5.2) Kindergeld erhält, 3.000,00 Euro in Abzug gebracht.

5.2 Maßgebend für die Bemessung des Elternbeitrages ist das Einkommen des aktuellen Kalenderjahres. Kann das Einkommen trotz Bemühens des Beitragspflichtigen nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, erfolgt die Einstufung nach Ziffer 4.2 dieser Grundsätze vorläufig, nach Vorlage der notwendigen Unterlagen endgültig. Legen die Beitragspflichtigen ohne Darlegung von Gründen und nach Aufforderung innerhalb gesetzter Frist die notwendigen Unterlagen nicht vor, erfolgt die Einstufung in Stufe 12 nach Ziffer 8.3 dieser Grundsätze. Bei einer wesentlichen Änderung des anrechenbaren Einkommens nach Ziffer 5.1 während der Betreuungszeit erfolgt eine Neufestsetzung des Elternbeitrages. Als eine wesentliche Änderung des Einkommens gilt, wenn sich dadurch eine veränderte Zuordnung um mindestens eine Stufe ergeben würde. Bei einer Erhöhung oder Reduzierung des Elternbeitrages erfolgt diese mit Wirkung zum Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Wird der Nachweis der Einkommensveränderung nach dem Eintritt der tatsächlichen Veränderung erbracht, erfolgt bei einer Reduzierung eine Rückrechnung für höchstens drei Monate. Abweichend von Satz 1 ist dann die Bemessung des Elternbeitrages entsprechend zu berechnen. Wenn im Laufe des aktuellen Kalenderjahres ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe entsteht, ist bei entsprechendem zeitnahem Nachweis für die Dauer des Leistungsanspruches kein Elternbeitrag zu zahlen.

5.3 Die personensorgeberechtigten Eltern haben bei Abschluss des Betreuungsvertrages schriftlich unter Beifügung von Unterlagen das nach Ziffer 5.2 maßgebliche Einkommen anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensstufe nach Ziffer 4 dieser Grundsätze zugrunde zu legen ist.

5.4 Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).


6. Geschwisterermäßigung

Besuchen gleichzeitig mindestens zwei Kinder einer Familie, für die jeweils eine Beitragspflicht besteht, eine Kindertageseinrichtung (Krippe, Kindergarten, Hort) durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche über ein Kindertagesstättenjahr (01.08. bis 31.07.) oder werden entsprechend in einer Kindertagespflege betreut, ermäßigt sich der Beitrag für das zweite betreute Kind um 50 %. Jedes weitere betreute Kind ist beitragsfrei. Maßgeblich ist die absteigende Altersreihenfolge.

Die Regelungen der Geschwisterermäßigungen gelten nur für Kindertagespflegeangebote und Einrichtungen, für die nach den §§ 43 bzw. 45 SGB VIII eine Erlaubnis erteilt worden ist, und für Kindertagespflegeangebote, die im Haushalt der Eltern stattfinden, soweit hierfür eine Berechtigung durch die Stadt vorliegt.


7. Entstehung, Beendigung und Fälligkeit des Beitrages

Der Elternbeitrag sowie weitere anfallende Beiträge werden für die Dauer des sich aus dem Betreuungsvertrag ergebenden Betreuungszeitraumes jeweils am 03. eines Monats im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erhoben. Dazu ist das SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Beiträge sind auch bei Erkrankung des Kindes oder Fehlen des Kindes aus anderen Gründen und während der Schließzeiten der Einrichtungen zu entrichten.
Der Betreuungszeitraum umfasst in der Regel ein oder mehrere Kindertagesstättenjahre (01.08. bis 31.07.). Vollendet das zu betreuende Kind im vereinbarten Betreuungszeitraum das dritte Lebensjahr, endet die Beitragspflicht zum Ende des vorangegangenen Monats, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird.


8. Auskunfts-, Nachweis- und Anzeigepflichten

8.1 Mit Abschluss des Betreuungsvertrages haben die Beitragspflichtigen unter Beifügung von Unterlagen für das nach Ziffer 5 dieser Grundsätze maßgebliche Einkommen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensstufe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.

8.2 Eine Ermittlung des Elternbeitrages entfällt, wenn und solange die Beitragspflichtigen sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnen. Diese Erklärung ist maßgeblich, bis sie schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wird.

8.3 Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Nachweispflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist der Elternbeitrag nach Stufe 12 zu zahlen.


9. Weitere Kosten

Die Kosten für das Mittagessen sowie weitere Lebensmittel und Getränke sind grundsätzlich zusätzlich zum Elternbeitrag zu zahlen.


10. Regelung von Einzelheiten

Der Studentenselbsthilfe-Kindertagesstätte e. V. ist ermächtigt, Einzelheiten, die mit dem Aufenthalt des Kindes und mit dem Betriebsablauf der Kindertagesstätte im Zusammenhang stehen (wie z. B. Öffnungszeiten, Betriebsruhe, Ferienregelungen, Verpflegungskosten, usw.), gesondert zu regeln. Gleiches gilt für die Regelungen hinsichtlich der Einkommensselbsteinstufung.


11. Inkrafttreten

Diese Grundsätze gelten vom 01. 08. 2023 bis zum 31. 07. 2024.

Stand: 01/2023